Mitteilung von Landesinnung Kälte-Klimatechnik Niedersachsen/Sachsen-Anhalt 16.09.2025

Stellungnahme zu Zertifizierungs-Schnellkursen von BIV, Bundesfachschule und VDKF

in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 zur novellierten F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 werden die Mindestanforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche und juristische Personen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen und auch mit natürlichen Kältemitteln beschrieben. Die EU-Vorgaben müssen in Deutschland noch in der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) konkretisiert werden. Diese wurde jedoch bislang noch nicht in einer überarbeiteten Form veröffentlicht.

Obwohl die ChemKlimaschutzV noch nicht in Kraft getreten ist, haben die Innungen des
Kälteanlagenbauerhandwerks (mit ihren angegliederten Fachschulen) als Zertifizierungs- bzw. Prüfstellen, nach voriger Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium, bereits mit der Vorbereitung der neuen Zertifizierungs- und Auffrischungskurse begonnen. Die geforderten theoretischen und praktischen Kenntnisse sind ja bereits im Anhang der DVO 2024/2215 ausführlich beschrieben. Die Innungen haben sich hierzu intensiv ausgetauscht und die Vorgaben für ihre Zertifizierungskurse inhaltlich auf einem bundesweit einheitlichen, hohen Qualitätsniveau festgelegt.

Es gibt jedoch neben den Innungen auch andere Zertifizierungsstellen, die nach erfolgter
Anerkennung durch die zuständigen Landesbehörden entsprechende Zertifikate ausstellen
dürfen. Einige hiervon bieten auch bereits (teils schon seit Monaten) Zertifizierungskurse an,
wobei es sich unserer Kenntnis entzieht, ob sie zuvor die zwingend erforderliche neue Anerkennung beantragt und erteilt bekommen haben. Aufgrund des zeitlich begrenzten Umfangs dieser Kurse (vier bis fünf Tage, davon mehrere als Selbstlern-Online-Kurs und ohne Kontrolle, wie lange tatsächlich gelernt wurde) ist es aus Sicht der Fachinnungen jedoch unmöglich, die im Anhang I der DVO 2024/2215 beschriebenen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln. Die dort vorgegebenen Mindestfertigkeiten und -kenntnisse können in der Kürze der Zeit nicht abgedeckt und geprüft werden. Zudem stehen an einigen der Schulungsorte, die von den anerkannten Zertifizierungsstellen für die Zertifizierungskurse genutzt werden, nach unserem Kenntnisstand nicht die für die praktischen Prüfungen erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung. Dies ist übrigens kein Novum im Zusammenhang mit der novellierten F-Gase-Verordnung, sondern derartige „Schnellkurse“ gibt es schon länger.

In der Branche gibt es daher Zertifikate, die zwar auf dem Papier das Gleiche bekunden,
tatsächlich aber – je nach Aussteller – völlig andere Qualitätsniveaus haben (z.B. Viertageskurs versus sechswöchigen Kurs). Neben den Kenntnissen, die bislang für den Umgang mit F-Gasen gefordert wurden, müssen nun auch erweiterte Kenntnisse für den Umgang mit brennbaren Kältemitteln vermittelt werden. Neben dem vorrangigen Ziel des Klima- und Umweltschutzes kommen jetzt also auch Aspekte der Anlagen- und Personensicherheit hinzu. Dies erhöht die Relevanz einer qualifizierten Schulung.
Wir fordern Sie daher auf, bei der künftigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen darauf zu achten und auch zu überprüfen, ob, wie und mit welchem erforderlichen Zeitaufwand der
Anbieter die in der DVO 2024/2215 klar benannten Vorgaben erfüllen will bzw. tatsächlich kann.

Dies betrifft auch bereits erteilte Anerkennungen, die vor dem Hintergrund der geschilderten
Sachverhalte noch einmal auf den Prüfstand gestellt werden sollten. Es wäre wünschenswert, wenn es in diesem Zusammenhang eine bundesweit einheitliche, unter den zuständigen Landesbehörden abgestimmte Vorgehensweise geben würde.

In dem vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebenen HPI-Bericht von 2009 „Anwendung der Sachkunderegelungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung“ (siehe Anhang) werden auf Seite 39 und 40 detaillierte Mindestanforderungen an die Kursdauer und an die Ausstattung der Ausbildungs- und Prüfungsstätte genannt. Für die Erteilung eines Kat. I-Zertifikats wird z.B. für Personen ohne mindestens zweijährige Berufspraxis in der Kälte- und Klimatechnik eine Schulungsdauer von 240 Stunden empfohlen – die zeitliche Diskrepanz zu den Schnellkursen wird hier noch einmal deutlich. Diese Vorgaben könnten für die Bewertung von Kursen, Prüfungen und technischer Ausstattung herangezogen werden, auch wenn die Anforderungen durch die neuen Kältemittel jetzt sogar noch höher geworden sind.

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